Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 112
§ 112 – Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
Kurz erklärt
- Berechtigte mit verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten eine Rente unabhängig von der Arbeitsmarktlage.
- Für Bergleute gibt es spezielle Anforderungen für den Rentenanspruch.
- Bergleute müssen bereits vor ihrem Umzug ins Ausland Anspruch auf die Rente gehabt haben.
- Der gewöhnliche Aufenthalt muss zuvor im Inland gewesen sein.
- Der Anspruch auf Rente für Bergleute ist an zusätzliche Bedingungen geknüpft.